Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. verunfallte am 22. Juni 2005 als Lenker eines Subaru Impreza auf der Autostrasse in Wolhusen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, er sei mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort sei ihm ein korrekt fahrendes Auto entgegengekommen, wobei eine Kollision habe vermieden werden können. X. sei auf seine eigene Fahrspur zurückgekommen, sei dann nach links abgetrieben worden und von der Strasse abgekommen. Seine beiden Mitfahrer C. und Ac. seien aus dem Fahrzeug geschleudert worden und auf der Unfallstelle verstorben.

Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X. am 5. Dezember 2008 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ac. und C., mehrfacher fahrlässiger Tötung und grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Auf Appellation von X. bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 26. August 2009 das erstinstanzliche Urteil.

X. wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Er beantragt, vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ac. und C. freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die kumulative Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB und Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zum Nachteil der beiden verstorbenen Opfer als rechtmässig.

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erwiesen erachtet, wonach die Hauptursache des Unfalls die massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers war. Dieser wusste um das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen, vertraute aber darauf, dass der Unfall nicht eintreten werde. Damit erfüllte er sowohl den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB als auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB.

Da…