Erwägungen
Der Fall betrifft einen Vater, [X.] , der am 13. Februar 2009 oder am 14./15. Februar 2009 seine knapp drei Wochen alte Tochter [A.Y.] in der gemeinsamen Familienwohnung misshandelte. Er packte den Säugling mit beiden Händen um den Brustkorb und drückte so stark zu, dass beidseits Rippen brachen. Anschließend setzte er sich mit [A.Y.] auf das Sofa, packte sie hinten am Hals und würgte sie so lange, bis sie blau im Gesicht war und nicht mehr atmen konnte. Außerdem zerrte, schlug, stieß und schüttelte er das Kind, wodurch es weitere Verletzungen erlitt. Vermutlich ein bis zwei Tage später brach [X.] seiner Tochter bei einem weiteren Gewaltausbruch beide Oberarmknochen.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte [X.] wegen versuchten Mordes und mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Staatsanwaltschaft und [X.] legten Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] der versuchten Tötung und der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 11 Jahren Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte, [X.] wegen versuchten Mordes zu verurteilen und die Sache zur Neubeurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass das Vorgehen von [X.] als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB (Mord) zu qualifizieren sei. Zwar habe [X.] "lediglich" eventualvorsätzlich gehandelt, also den Tod seiner Tochter nicht als Ziel verfolgt, sondern nur in Kauf genommen. Jedoch könne Mord auch bei Eventualvorsatz vorliegen, wenn die Tatmotive und der Tatzweck besonders verwerflich sind.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe [X.] seine Wut und Frustration über die Kindsmutter an der völlig unschuldigen…