Sachverhalt
Am 14. März 1992 trafen sich B., E. und G. und beschlossen, R., ein Mädchen, das sie begleitete, zu töten. E. und G. begannen, sie in dem von B. geführten Auto zu erwürgen. Obwohl B. nicht direkt an der Erwürgung teilnahm, fuhr er weiter, wodurch E. und G. ihre Tat fortsetzen konnten. R. starb an den Folgen ihrer Verletzungen. Die drei Männer versuchten anschließend, die Leiche zu beseitigen und simulierte ein sexuelles Verbrechen, um einen Sexualmord vorzutäuschen.
Das Kantonsgericht verurteilte B., E. und G. wegen Mordes. B. legte ein Revisionsgesuch ein und argumentierte, er habe nicht die Absicht gehabt, R. zu töten, und habe nicht direkt an der Erwürgung teilgenommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob B. als Mittäter der Straftat des Mordes angesehen werden konnte. Es kam zu dem Schluss, dass B. durch die Fortsetzung der Fahrt im Auto einen aktiven Beitrag zur Straftat geleistet hatte, wodurch E. und G. ihre Tat fortsetzen konnten. Das Gericht sah auch, dass B. als Fahrer des Autos und als Person, die R. eingeladen hatte, mitzufahren, eine Schutzpflicht gegenüber R. hatte.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Qualifizierung der Straftat. Es kam zu dem Schluss, dass E. und G. mit besonderer Skrupellosigkeit gehandelt hatten, da sie R. ohne triftigen Grund und auf besonders grausame Weise…