Art. 26 StGB
Teilnahme am Sonderdelikt
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Teilnahme an Mord, besondere persönliche Verhältnisse26 Zitierungen
-
2Unterbrechung der Verjährung11 Zitierungen
-
31. Art. 317 StGB geht als Sonderbestimmung den Art. 251 ff7 Zitierungen
-
41. 1. Art. 64 letzter Abs5 Zitierungen
-
5Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse5 Zitierungen
-
61. Begriff von Mittäterschaft und Anstiftung (Erw. 4). 2. Der Mittäter, der einen anderen zur Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 5).4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
7 Zitierungen
-
Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung5 Zitierungen
-
Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.