Erwägungen

Der Fall betrifft zwei Hauptpunkte

  • Die Frage der Strafmilderung gemäß Art. 64 letzter Abs. StGB aufgrund des Ablaufs verhältnismäßig langer Zeit seit der Tat.
  • Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschaussage gemäß Art. 307 StGB in zwei Verfahren.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • Candid Mattmann und sein Sohn Adolf betrieben in Zug eine Kinderwagenfabrik und eine Metallveredlungsanstalt.
  • 1956 kam es zu Unregelmäßigkeiten bei den Geschäften, die schließlich zum Konkurs der Firma führten.
  • Der Beschwerdeführer, Dr. Edmund Schnider, war in die Vorgänge involviert und wurde in der Folge wegen Betrug, betrügerischem Konkurs und Erschleichung einer Falschbeurkundung angeklagt.
  • Das Strafverfahren zog sich über viele Jahre hin, sodass die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren fast abgelaufen war, als das Urteil gesprochen wurde.
  • Der Beschwerdeführer wurde außerdem in zwei Verfahren wegen Falschaussage verurteilt.

Erwägungen

Zur Strafmilderung nach Art. 64 letzter Abs. StGB führt das Bundesgericht Folgendes aus:

  • Die Bestimmung ist grundsätzlich nur auf Tatbestände anwendbar, die den allgemeinen Verjährungsfristen unterliegen, nicht auf solche mit verkürzten Fristen.
  • Als maßgebliche Verjährungsfrist gilt die ordentliche nach Art. 70 StGB, nicht die absolute nach Art. 72 StGB.
  • Dem Einzelnen kann nur sein eigenes Verhalten zur Last…