Erwägungen
Der Fall betrifft zwei Hauptpunkte
- Die Frage der Strafmilderung gemäß Art. 64 letzter Abs. StGB aufgrund des Ablaufs verhältnismäßig langer Zeit seit der Tat.
- Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschaussage gemäß Art. 307 StGB in zwei Verfahren.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Candid Mattmann und sein Sohn Adolf betrieben in Zug eine Kinderwagenfabrik und eine Metallveredlungsanstalt.
- 1956 kam es zu Unregelmäßigkeiten bei den Geschäften, die schließlich zum Konkurs der Firma führten.
- Der Beschwerdeführer, Dr. Edmund Schnider, war in die Vorgänge involviert und wurde in der Folge wegen Betrug, betrügerischem Konkurs und Erschleichung einer Falschbeurkundung angeklagt.
- Das Strafverfahren zog sich über viele Jahre hin, sodass die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren fast abgelaufen war, als das Urteil gesprochen wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde außerdem in zwei Verfahren wegen Falschaussage verurteilt.
Erwägungen
Zur Strafmilderung nach Art. 64 letzter Abs. StGB führt das Bundesgericht Folgendes aus:
- Die Bestimmung ist grundsätzlich nur auf Tatbestände anwendbar, die den allgemeinen Verjährungsfristen unterliegen, nicht auf solche mit verkürzten Fristen.
- Als maßgebliche Verjährungsfrist gilt die ordentliche nach Art. 70 StGB, nicht die absolute nach Art. 72 StGB.
- Dem Einzelnen kann nur sein eigenes Verhalten zur Last…