Art. 213 StGB
1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 72_IV_1322 Zitierungen27.09.1946 · 2 Zitierungen
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2BGE 77_IV_1691 Zitierungen10.07.1951 · 1 Zitierungen
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3Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung0 Zitierungen
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4Art. 194 Abs. 1 StGB. 1. Verführen im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leiste (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Auch bei fortgesetzter Begehung mus…0 Zitierungen
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5Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse0 Zitierungen
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6Art. 213 Abs. 1 und 2 StGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung (mehrfacher Inzest)1 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.330 ZitierungenSST.2023.33· 11.01.2024 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.630 ZitierungenSST.2022.63· 31.08.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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