Art. 213 StGB

1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 72_IV_132
    27.09.1946 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 77_IV_169
    10.07.1951 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung
    · 17.06.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 194 Abs. 1 StGB. 1. Verführen im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leiste (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Auch bei fortgesetzter Begehung mus…
    · 18.06.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse
    · 07.07.1961 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Art. 213 Abs. 1 und 2 StGB
    · 20.09.1957 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafzumessung (mehrfacher Inzest)
    · 02.07.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.33
    SST.2023.33
    · 11.01.2024 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.63
    SST.2022.63
    · 31.08.2022 · 0 Zitierungen

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