Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der mehrmals Unmündige zur widernatürlichen Unzucht verführt haben soll. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 194 Abs. 1 StGB (Verführung Unmündiger zur widernatürlichen Unzucht). Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer. Dieser erhob Beschwerde beim Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verführung" im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB fest. Demnach setzt Verführen nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leistet. Auch wenn der Unmündige geneigt ist, sich auf homosexuelle Handlungen einzulassen, kann der Täter durch bestimmenden Einfluss auf ihn einwirken und ihn so ins Verderben führen.

Das Bundesgericht weist den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine enge Auslegung des Verführungsbegriffs. Es stellt klar, dass der Gesetzgeber den Begriff bewusst offen formuliert hat, um dem Richter Spielraum für die Auslegung zu lassen.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verwendung unterschiedlicher Begriffe in den Sprachfassungen des Gesetzes spreche gegen eine weite Auslegung, wird vom Bundesgericht zurückgewiesen. Es betont, dass der wahre Sinn des Begriffs "Verführen" in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist.

Das Bundesgericht hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Verführung auch dann vorliegt, wenn der Unmündige der Verlockung keinen erkennbaren Widerstand entgegensetzt. Es sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da die Gefahr, dass Jugendliche in das Treiben Homosexueller hineingezogen werden, seit Erlass des Gesetzes eher zugenommen hat.

Hinsichtlich der…