Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Strafgericht Schwyz der versuchten vorsätzlichen Tötung und des mehrfachen Inzests schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch [A.] legten Berufung ein. Das Kantonsgericht Schwyz sprach [A.] weiterhin der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und erhöhte die Strafe auf 11.5 Jahre Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Dies aus folgenden Gründen: 1. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) durch die Vorinstanz, da die Berufung sowohl von [A.] als auch der Staatsanwaltschaft erhoben wurde und somit das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kam. 2. Allerdings rügte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nicht genügend nachgekommen sei. Insbesondere hätte die Vorinstanz auf den Strafbefehl gegen die Tochter des Beschwerdeführers Bezug nehmen und begründen müssen, weshalb eine deutlich höhere…