Erwägungen

Am 4. März 1991 legte sich der Beschwerdeführer L. (geb. 4.10.1940) zum Sohn seiner Tochter R. (geb. 29.5.1986) ins Bett, entblößte vor ihm seinen Geschlechtsteil und befriedigte sich selbst. Am 15. März 1991 ließ er im Hühnerstall dem Knaben die Hosen herunter, betastete ihn am Geschlechtsteil und masturbierte. Vermutlich am 23. März 1991 führte er R. in die Tenne, wo er seinen eigenen Geschlechtsteil entblößte und das Kind bis zum Samenerguss daran saugen ließ. Am 20. April 1991 ließ er dem Knaben im Hühnerstall die Hosen herunter, entblößte seinen Geschlechtsteil und stieß damit zwischen den Oberschenkeln des Knaben bis zum Samenerguss hin und her.

Das Bezirksgericht Aarau sprach L. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäß Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung und Anschlussberufung ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, L. wegen mehrfacher Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventuell wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäß Art. 187 Ziff. 1 StGB in Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung nach Art. 191 StGB, zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB grundsätzlich echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz) anzunehmen ist, wenn ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht wird, das aufgrund seines Alters als urteilsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB zu betrachten ist.

Art. 187 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Unmündigen, während Art. 191 StGB Personen schützt, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Da das…