Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einem Fall von Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. Der Beschwerdeführer, [S.] , wurde vom Bundesstrafgericht der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Die Beschwerdegegnerin 1, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Im Zuge eines Desinvestitionsprozesses kam es zum Verkauf diverser Liegenschaften, wobei der Verkauf von acht Immobilien, mehrheitlich im Kanton Tessin, Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere Angestellte der SUVA und weitere Beteiligte gab.
- Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betraf die Liegenschaft Kriens. Der Beschwerdeführer trat im Zusammenhang mit diesem Verkauf als Immobilienmakler in Erscheinung. [W.] war als Bereichsleiter Immobilien und [V.] als Portfoliomanager direkt am Verkauf der Liegenschaft Kriens beteiligt.
- Das Bundesstrafgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der SUVA eine Provisionsrechnung von Fr. 107'600.-- für in Tat und Wahrheit nie erbrachte Vermittlungsbemühungen in Rechnung gestellt. [W.] und [V.] hätten die Überweisung dieses Betrags an den Beschwerdeführer veranlasst.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, da [W.] und [V.] als Bereichsleiter Immobilien und Portfoliomanager der SUVA als Beamte im strafrechtlichen Sinne einzustufen seien. Ihre Tätigkeit in der Immobilienverwaltung diene der Sicherung der Renten der Versicherten und sei damit Teil der öffentlichen Aufgaben der SUVA.
Hinsichtlich der Urkundenfälschung kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die Honorarnote des Beschwerdeführers zwar inhaltlich unwahr…