Erwägungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht sowohl wegen Mittäterschaft zu Falschbeurkundung als auch wegen Anstiftung hierzu verurteilt. Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob der Beschwerdeführer neben der Verurteilung wegen Mittäterschaft auch wegen Anstiftung bestraft werden kann.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an der Erstellung der unwahren Urkunde massgeblich beteiligt war, indem er das unrichtige Datum auf das Schriftstück setzte und es zur Unterschrift an Frau Aeberhard gab. Damit wurde er zu Recht als Mittäter verurteilt.
Hinsichtlich der Anstiftung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Frau Aeberhard sich auf die Bitte oder Aufforderung des Beschwerdeführers hin zur Tat entschlossen hatte. Dies genügt für eine Anstiftung, da es nicht nötig ist, dass der Anstifter einen grösseren Widerstand überwinden muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht erklärte, dass der Beschwerdeführer, der schon zur Zeit der Anstiftung massgeblich an der Beschliessung, Planung, Vorbereitung und Ausführung des Deliktes beteiligt war, nur wegen Mittäterschaft, nicht aber zusätzlich wegen Anstiftung bestraft werden kann.
Die vorherrschende…