Erwägungen

Der Fall betrifft Novic, der im Mai 1948 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Um sich der Strafverbüßung zu entziehen, flüchtete er ins Ausland. Da er deshalb im Schweizer Polizeianzeiger zur Fahndung ausgeschrieben war, konnte er seinen abgelaufenen Schweizer Pass nicht auf ordentlichem Weg verlängern lassen. Ende Sommer 1950 überredete Novic den früheren Angestellten des Kontrollbüros Basel, Buser, einen Beamten des Kontrollbüros zu veranlassen, die Passverlängerung heimlich vorzunehmen. Buser stimmte zu und bestimmte den Aktuar des Kontrollbüros, Frei, den Verlängerungsvermerk im abgelaufenen Pass Novics anzubringen, was Frei am 17. September 1950 ausführte. Novic wurde im August 1952 von Frankreich an die Schweizer Behörden ausgeliefert und am 18. Februar 1953 bedingt aus dem Gefängnis entlassen.

Am 25. Januar 1955 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Frei wegen Urkundenfälschung und Begünstigung, Buser wegen Anstiftung eines Beamten zur Urkundenfälschung und wegen Begünstigung, und Novic wegen Anstiftung eines Beamten zur Urkundenfälschung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 8. Juli 1955.

Buser und Novic erhoben Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils und ihre Freisprechung, eventuell die Verurteilung wegen Anstiftung zur Fälschung eines Ausweises.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerden ab. Es führte aus, dass Frei als Beamter durch das Anbringen der Stempelabdrücke zur Passverlängerung eine Urkundenfälschung nach Art. 317 StGB begangen habe und Buser wegen Anstiftung dazu strafbar sei.

Art. 317 StGB gehe als Sonderbestimmung den allgemeinen Bestimmungen über Urkundenfälschung nach Art. 251 ff. StGB vor. Entscheidend sei nicht die Art der gefälschten Urkunde, sondern dass der Beamte in Verletzung seiner Amtspflicht die Fälschung begehe. Die Anwendbarkeit des Art. 317 StGB setze nicht voraus, dass es sich um eine Urkunde handle, deren Herstellung oder Abänderung normalerweise zum Aufgabenbereich des Täters gehöre.

Auch der nicht qualifizierte Anstifter, also Buser, sei nach Art. 317 StGB strafbar, da die…