Art. 252 StGB

Fälschung von Ausweisen

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG
    · 01.03.1972 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Konkurrenz zwischen Art. 251 und 252 StGB
    · 23.01.1985 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 28.06.1991 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 23.05.1969 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 70_IV_169
    20.10.1944 · 6 Zitierungen
  6. 6
    1. Art. 3 und 7 StGB
    · 05.10.1973 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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