Art. 252 StGB
Fälschung von Ausweisen
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG24 Zitierungen
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31. Art. 252 StGB und Art. 23 Abs. 1 al. 1 ANAG; Verhältnis10 Zitierungen
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41. Art. 1 StGB8 Zitierungen
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5BGE 70_IV_1696 Zitierungen20.10.1944 · 6 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung9 Zitierungen
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9 Zitierungen06.08.2014 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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