Sachverhalt
Der Fall betrifft S., der seine Freundin V., damals noch minderjährig, überredet hat, ihre Stelle als Kellnerin aufzugeben, um sich zur Privatdetektivin ausbilden zu lassen. Im Rahmen dieser Ausbildung hat S. V. überredet, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Bern einen Führerscheinanwärterausweis zu beantragen. Da V. noch minderjährig war, hat S. das Antragsformular anstelle von V.s Mutter unterschrieben.
Das Kantonsgericht des Kantons Bern hat S. wegen Urkundenfälschung und betrügerischen Erwerbs eines Führerscheins verurteilt. S. hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Fälschung der Unterschrift von V.s Mutter auf dem Führerscheinantragsformular nicht gemäss Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zu bestrafen sei, sondern vielmehr nach Art. 252 StGB (Fälschung von Ausweisen). Die Fälschung diente lediglich dazu, V. den Erwerb des Führerscheins zu erleichtern und verschaffte S. keinen unrechtmässigen Vorteil über die blosse Verbesserung der Situation hinaus.
Das Bundesgericht hat jedoch bestätigt, dass S. zusätzlich zur Straftat nach Art. 252 StGB wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 1 Ziff. 4 SVG (betrügerischer Erwerb eines Führerscheins) verurteilt werden muss. Obwohl Art. 97 Abs. 2 SVG den Anwendungsausschluss der besonderen Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs bei einer Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 SVG vorsieht, gilt diese Ausschlussregelung nur, wenn das deliktische Verhalten auf…