Erwägungen

- Georges Politzer kaufte 1969 in München einen gefälschten deutschen Führerschein, der auf seinen Namen ausgestellt war, aber falsche Angaben zu seiner Herkunft und Nationalität enthielt. - Politzer verwendete diesen falschen Führerschein, als er am 28. Juni 1971 von Turin nach Zürich reiste. Er besaß auch einen gültigen deutschen Führerschein, den er jedoch nicht bei sich hatte. - Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Politzer wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerausweis. Das Obergericht des Kantons Zürich änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Politzer wegen fortgesetzten Missbrauchs von Ausweisen gemäß Art. 97 Abs. 1 Ziff. 1 SVG verurteilt wurde. - Politzer erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei nur wegen Nichtmitführens von Ausweisen im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären.

Erwägungen

Der Kassationshof führt aus

1. Das Obergericht hat Art. 97 Abs. 1 Ziff. 1 SVG zu Unrecht angewendet. Die Bestimmung erfasst nur die Verwendung echter Ausweise, nicht aber den Gebrauch falscher oder gefälschter Ausweise, der unter Art. 252 Ziff. 1 StGB fällt. Zudem setzt Art. 97 Abs. 1 Ziff. 1 SVG voraus, dass der Ausweis nicht für den Führer bestimmt ist, was hier nicht der Fall war.

2. Da das Obergericht Politzer zu Unrecht…