Art. 10 SVG
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3 …
4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit7 Zitierungen
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2Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises3 Zitierungen
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31. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG3 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung1 Zitierungen
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6Art. 7 Abs. 1, 95 Ziff. 2 SVG, Art. 72 Abs. 2 VRV1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen05.04.2018 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.2781 ZitierungenSST.2023.278· 28.10.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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