Art. 10 SVG

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3 …
4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit
    · 07.02.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises
    · 11.11.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG
    · 01.03.1972 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 22.12.1961 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung
    · 15.11.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 7 Abs. 1, 95 Ziff. 2 SVG, Art. 72 Abs. 2 VRV
    · 02.11.1965 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 05.04.2018 · 4 Zitierungen
  • 06.09.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.278
    SST.2023.278
    · 28.10.2024 · 1 Zitierungen

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