Sachverhalt
X. fuhr am 24. Oktober 1999 in stark alkoholisiertem Zustand. Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte ihn dafür am 22. November 2001. Nach seinem Umzug in den Kanton Schwyz ordnete das dortige Verkehrsamt eine medizinische Begutachtung an. Das Institut für Rechtsmedizin stellte fest, dass X. zwar alkohol- und drogengefährdet sei, die Fahreignung derzeit aber medizinisch und verkehrspsychologisch befürwortet werden könne. Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz am 13. Januar 2003 einen Führerausweisentzug von drei Monaten mit Nebenbestimmungen wie ärztlich kontrollierter Alkohol- und Drogenabstinenz, Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems sowie Einreichen eines Verlaufsberichts nach drei Monaten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf zwei Monate herab, bestätigte aber die Nebenbestimmungen.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass das Verkehrsamt einen Warnungsentzug verfügt, diesen aber mit Auflagen verbunden hat, wie sie für den Sicherungsentzug typisch sind. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Warnungsentzug nicht mit Auflagen versehen werden…