Art. 30 VZV
Vorsorglicher Entzug
1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2 Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung179 Zitierungen
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2Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug155 Zitierungen
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3Sicherungsentzug des Führerausweises, Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht90 Zitierungen
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4Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen45 Zitierungen
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5Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die intern…36 Zitierungen
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6Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei hoher Blutalkoholkonzentration26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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52 Zitierungen13.08.2018 · 52 Zitierungen
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41 Zitierungen14.02.2008 · 41 Zitierungen
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Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung40 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.