Art. 30 VZV

Vorsorglicher Entzug

1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2 Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung
    · 05.12.2000 · 179 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug
    · 11.10.1999 · 155 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sicherungsentzug des Führerausweises, Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht
    · 09.10.2002 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen
    · 17.04.2015 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die intern…
    · 14.06.2007 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei hoher Blutalkoholkonzentration
    · 27.03.2000 · 26 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.08.2018 · 52 Zitierungen
  • 14.02.2008 · 41 Zitierungen
  • Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung
    · 02.06.2017 · 40 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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