Erwägungen

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, welches die Beschwerde des Betroffenen S. gegen den Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt abgewiesen hatte. Das ASTRA beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Eignung von S. zum Führen von Motorfahrzeugen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse sollte S. der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

S. hatte innerhalb kurzer Zeit zweimal massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei er bei der ersten Verfehlung angab, einer "hübschen Lady" zeigen zu wollen, wie das Auto läuft, und bei der zweiten, weil es "etwas pressierte", da er einen Kollegen nach Hause bringen musste. Das Bundesgericht sah darin Anzeichen dafür, dass S. sich der Gefahren des Führens eines Motorfahrzeugs nicht bewusst sei oder ihm die Fähigkeit oder der Wille fehle, diesen Gefahren Rechnung zu tragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen Gründen die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend ist. Behörden dürfen den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird.

Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der…