Art. 9 VZV

Sehtest

1 Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
  1. a. Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises: 1. der Kategorie A, 2. der Kategorie B, 3. der Unterkategorie A1, 4. der Unterkategorie B1, 5. der Spezialkategorie F;
  2. b. Gesuch um einen Führerausweis: 1. der Spezialkategorie M, 2. der Spezialkategorie G.
1bis Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.
2 Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
3 Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
4 …

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug
    · 11.10.1999 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entzug des Führerausweises, Rückfall
    · 25.02.2002 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2002.00169
    27.11.2002 · 3 Zitierungen
  • 16.08.2001 · 2 Zitierungen
  • VB.2002.00073
    24.09.1992 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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