Art. 35 VZV
Verlängerung der Probezeit
1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
2 Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung21 Zitierungen
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2Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 35 Abs. 3 VZV)20 Zitierungen
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3Warnungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Sicherungsentzug wegen Trunksucht17 Zitierungen
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4Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug16 Zitierungen
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5Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG)16 Zitierungen
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6Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen09.02.2015 · 2 Zitierungen
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. Vielmehr wurde auf Anordnung der Polizei eine ärztliche Blutprobe entnommen und die Blutalkoholkonzentration (mit negativem Ergebnis) gemessen.2 Zitierungen
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VB.2002.001692 Zitierungen27.11.2002 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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