Erwägungen

B., geboren 1944, wurde der Führerausweis bereits mehrmals wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Am 28. Januar 1994 verursachte er einen Selbstunfall, nachdem er Alkohol und Medikamente konsumiert hatte. Daraufhin entzog ihm die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine spezialärztliche Abklärung an. Das Gutachten bestätigte die Fahreignung nur unter der Bedingung strikter Alkoholabstinenz und einer Kontrolluntersuchung.

Am 13. Juli 1995 lenkte B. erneut ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Gestützt darauf verfügte die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, bis das Ergebnis einer weiteren spezialärztlichen Untersuchung vorlag.

Erwägungen

Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV stellt eine Zwischenverfügung im Verfahren betreffend den Sicherungsentzug dar. Er kann angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, da es um die Verkehrssicherheit und nicht um eine Bestrafung geht.

Die kantonalen Behörden durften aufgrund der früheren Vorfälle und des erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand…