Sachverhalt

Am 6. Februar 1998 wurde X., Inhaber des Führerausweises seit 1973, von der kantonalen Polizei in Châtel-St-Denis in betrunkenem Zustand kontrolliert, mit einer mittleren Alkoholkonzentration von 3,31 g o/oo. Es handelt sich um den dritten Fall, in dem X. mit einer hohen Alkoholkonzentration kontrolliert wird, nach vorherigen Entzügen seiner Fahrerlaubnis in den Jahren 1988 und 1994 für Alkoholkonzentrationen von 3,45 g o/oo und 2,95 g o/oo.

Die Kommission für Massnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (KMA) hat einen Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von achtzehn Monaten ausgesprochen, mit dem Hinweis, dass jeder neue Fall von Trunkenheit am Steuer einen Sicherheitsentzug nach sich ziehen würde.

Das Bundesamt für Strassenwesen hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, mit der diese Entscheidung angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Rückweisung der Sache an die KMA zur Anordnung einer medizinischen Untersuchung über die Alkoholabhängigkeit von X., der sofortige vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis von X. und gegebenenfalls die Aufrechterhaltung des Entzugs der Fahrerlaubnis beantragt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob unter den gegebenen Umständen ein Entzug der Fahrerlaubnis ohne Berücksichtigung eines möglichen Sicherheitsentzugs ausgesprochen werden kann. Es hat festgestellt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, die die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Öffentlichkeit belästigt, während der Sicherheitsentzug dazu dient, die Verkehrssicherheit vor unfähigen Fahrern zu schützen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass X. aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner hohen Alkoholkonzentration mehr als jeder andere das Risiko birgt, sich ans Steuer zu setzen und eine Gefahr für den Verkehr darzustellen. Es hat daher geurteilt, dass die kantonale Behörde das Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Sicherheitsentzug nicht in Betracht gezogen hat.

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