Art. 14 SVG
1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Über Fahreignung verfügt, wer:
- a. das Mindestalter erreicht hat;
- b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
- c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
- a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung188 Zitierungen
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2Sicherungsentzug des Führerausweises, Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht175 Zitierungen
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3Sicherungsentzug des Führerausweises170 Zitierungen
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4Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug134 Zitierungen
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5Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG)93 Zitierungen
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6Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 35 Abs. 3 VZV)92 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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42 Zitierungen
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32 Zitierungen26.04.2013 · 32 Zitierungen
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Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Vorschussleistung32 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.