Art. 14 SVG

1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Über Fahreignung verfügt, wer:
  1. a. das Mindestalter erreicht hat;
  2. b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
  3. c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
  1. a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung
    · 05.12.2000 · 188 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherungsentzug des Führerausweises, Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht
    · 09.10.2002 · 175 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sicherungsentzug des Führerausweises
    · 06.09.2007 · 170 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug
    · 11.10.1999 · 134 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG)
    · 23.10.1998 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 35 Abs. 3 VZV)
    · 14.08.1996 · 92 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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