Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde am 20. April 2001 in St. Moritz von der Kantonspolizei Graubünden kontrolliert und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,68 und maximal 2,11 Promille angezeigt. Er hatte sich bereits 1998 wegen Trunkenheit am Steuer strafbar gemacht. Daraufhin verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 23. Mai 2001 einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 entzog das Strassenverkehrsamt X. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für 16 Monate. Dagegen erhob X. Verwaltungsbeschwerde, die vom Kantonsgericht Graubünden abgewiesen wurde. Daraufhin führte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass das verkehrsmedizinische Gutachten allein keine hinreichende Grundlage für den Entzug des Führerausweises bildet. Zwar ergab die Blutuntersuchung einen pathologischen CDT-Wert, der auf einen erhöhten Alkoholkonsum hindeutet. Jedoch zeigten die übrigen Laborwerte keine Auffälligkeiten, und der Gutachter verneinte eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne. Weitere Abklärungen wie eine gründliche Prüfung der…