Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, X., erwarb 1978 den Führerausweis der Kategorie B und 1991 denjenigen der Kategorie D1. Er war als selbstständiger Taxiunternehmer tätig. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) eröffnete 2002 ein Administrativverfahren gegen X. und erhielt Kenntnis von einem Gutachten der psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn über X. vom 13. Januar 1998, in dem die Diagnose eines Verdachts auf eine schizophrene Erkrankung gestellt worden war. X. wehrte sich gegen eine verkehrspsychologische Begutachtung, wurde jedoch vom Bundesgericht dazu verpflichtet. Das verkehrspsychologische Gutachten vom 4. Oktober 2005 kam zum Schluss, dass die kognitive Fahreignung für die Kategorie D1 nicht und jene für die Kategorie B knapp gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte den Sicherungsentzug für die Kategorie D1 und verlangte ein Zusatzgutachten für die Kategorie B. X. erhob Beschwerde beim Bundesgericht, die abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Sicherungsentzug des Führerausweises für die Kategorie D1 und das Verlangen eines Zusatzgutachtens für die Kategorie B. Es stellte fest, dass die Fahreignung für die Kategorie D1 aufgrund des verkehrspsychologischen Gutachtens nicht gegeben sei, da X. nicht über ausreichende Leistungsreserven verfüge, um im Strassenverkehr mit einem Motorfahrzeug mit erhöhter Lenkverantwortung angemessen schnell und richtig reagieren zu können.
Das Gericht befand, dass der Sicherungsentzug für die Kategorie D1 rechtmässig sei, da die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. Es wies auch das Verlangen eines Zusatzgutachtens für die Kategorie B als rechtmässig zurück, da es…