Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. hat Wohnsitz im Kanton Aargau und ist seit Januar 2003 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Am 4. April 2010 wurde er in Zürich polizeilich kontrolliert und gab den Konsum von Ecstasy und Amphetaminen zu. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gegen X. eine eingehende fachärztliche Untersuchung an und verlangte von ihm die Übernahme der Kosten von CHF 1'100. X. rekurrierte gegen diese Verfügung, wurde jedoch sowohl vom Departement Volkswirtschaft und Inneres als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung in Übereinstimmung mit dem kantonalen und eidgenössischen Recht steht. Die Behörden haben aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit ca. drei Jahren regelmäßig Ecstasy und Speed konsumiert, hinreichende…