Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 25. November 2011 bei einer Hausdurchsuchung mit einer Hanf-Indooranlage und Utensilien zur Verarbeitung von Hanfprodukten konfrontiert. Am 10. Februar 2012 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 23. März 2012 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dass [X.] sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Zürich zu unterziehen habe, um seine Fahreignung abzuklären.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies eine von [X.] dagegen erhobene Beschwerde am 18. Juli 2012 im Wesentlichen ab, änderte jedoch einige Modalitäten der Anordnung. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob [X.] am 13. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht.
[X.] beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 23. März 2012. Die Vorinstanz und die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Entscheid vom 18. Juli 2012, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bestätigte, zu überprüfen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter bestimmten Umständen geeignet ist, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Er sei in der Lage, zwischen Cannabiskonsum und…