Erwägungen
Am 27. April 1997 wurde A. von der Stadtpolizei Zürich in seinem Wagen mit 8,7 g Haschisch und 0,8 g Kokain angetroffen. A. gab an, seit zehn Jahren regelmäßig ein- bis zweimal wöchentlich Haschisch zu konsumieren. Daraufhin musste er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, bei der in Urinproben THC (der Hauptwirkstoff von Cannabis) nachgewiesen wurde. Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug entzog A. daraufhin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
A. erhob Beschwerde gegen den Führerausweisentzug. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass der Nachweis einer Drogenabhängigkeit im vorliegenden Fall nicht erbracht wurde. Zwar deutet der regelmäßige Cannabiskonsum des Beschwerdeführers auf eine gewisse psychische Abhängigkeit hin, es fehlen jedoch Feststellungen zu seinen Konsumgewohnheiten und seiner Persönlichkeit, ohne die eine abschließende Beurteilung seiner Fahreignung nicht möglich ist.
Das Bundesgericht hob daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu…