Erwägungen
U. lenkte am 24. Oktober 1998 seinen Personenwagen unter dem Einfluss von Cannabis, was zu einem schweren Verkehrsunfall mit Verletzungen führte. Das Untersuchungsrichteramt verurteilte U. daraufhin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog U. daraufhin den Führerausweis für zwei Monate. Gegen diesen Entscheid führte das Bundesamt für Strassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache zur medizinischen Abklärung der Eignung von U. zum Führen von Motorfahrzeugen zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, der Drogenabhängigkeit gleichzustellen ist. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen.
Im vorliegenden Fall war U. den Behörden als Betäubungsmittelkonsument bekannt, konsumierte am Unfalltag bereits am Morgen Cannabis und verursachte unter akutem Cannabiseinfluss einen schweren Unfall. Daher hätte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten zur Abklärung der…