Erwägungen
X., geboren 1944, besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1963. Am 21. Mai 1999 wurde er als Lenker seines Personenwagens wegen unsicherer Fahrweise von der Polizei kontrolliert. Eine Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,73 und höchstens 3,31 Gewichtspromille. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog X. daraufhin den Führerausweis für 9 Monate. In einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde von X. setzte das Kantonsgericht die Dauer des Entzuges auf 7 Monate fest. Das Bundesamt für Strassen führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die Sache zur medizinischen Abklärung der Fahreignung von X. an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,73 und höchstens 3,31 Gewichtspromille ein erhebliches Indiz für eine Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vorliegt. Die Vorinstanz hätte daher eine medizinische Abklärung der Fahreignung anordnen müssen, wie vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel empfohlen. Da Alkohol eine Hauptursache für schwere Verkehrsunfälle ist, ist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Fahrzeuglenkers verhältnismässig.
Das Bundesgericht konkretisiert, dass Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der…