Erwägungen

Am 24. Juli 2005 fuhr X., wohnhaft im Kanton St. Gallen, auf der deutschen Bundesautobahn BAB 5 und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h. Die deutschen Behörden verhängten gegen ihn eine Geldstrafe und ein einmonatiges Fahrverbot in Deutschland. Am 13. Januar 2006 eröffnete die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde des Kantons St. Gallen ein Verwaltungsverfahren gegen X. und entzog ihm gestützt auf das Schweizer Recht den Führerschein für die Dauer von drei Monaten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Schweizer Recht keine ausreichende Rechtsgrundlage enthält, um einen Führerscheinentzug als Verwarnung aufgrund einer im Ausland begangenen Verkehrsübertretung anzuordnen. Weder das Territorialitätsprinzip, noch das Auswirkungsprinzip, noch die Bestimmungen des formellen Gesetzes (Strassenverkehrsgesetz) erlauben eine solche Massnahme. Darüber hinaus stellt Art. 34 VZV aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Auch das Europäische Übereinkommen über die internationalen Auswirkungen des Entzugs der Fahrerlaubnis bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen…