Erwägungen
Mit Verfügung vom 25. April 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X. vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da er am 22. April 2012 an einem Autorennen teilgenommen haben soll. Am 16. Mai 2013 wurde X. erneut beim Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs erwischt. Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt X. den Führerausweis für 12 Monate.
X. erhob Beschwerde gegen den 12-monatigen Führerausweisentzug. Er argumentierte, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug vom 25. April 2012 zu Unrecht erfolgt sei und der nachfolgende Warnungsentzug vom 22. April bis 21. August 2012 bereits verbüßt sei. Daher sei der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs nicht erfüllt.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug vom 25. April 2012 rechtmäßig erfolgt sei, da Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des X. bestanden. Dieser Sicherungsentzug sei im Tatzeitpunkt am 16. Mai 2013 noch verbindlich gewesen, unabhängig davon, ob später ein Warnungsentzug angeordnet wurde.
Zudem gelte das Kaskadensystem der…