Art. 28a VZV

Fahreignungsuntersuchung

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
  1. a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis;
  2. b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Abs. 1 Bst. c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.
2 Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:
  1. a. in Fällen nach Artikel 15d Abs. 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;
  2. b. in Fällen nach Artikel 15d Abs. 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.
3 Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5c durchzuführen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen
    · 17.04.2015 · 27 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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