Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.
Sachverhalt [A.] ist Inhaber eines Führerausweises der Unterkategorie C1 und unterliegt periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VZV. Nach einer Kontrolluntersuchung im November 2019 informierte die Ärztin das Strassenverkehrsamt über psychische Erkrankungen und Medikation (Cipralex, Concerta, Remeron) und empfahl eine Beurteilung durch einen Verkehrsmediziner der Stufe 4. Das Strassenverkehrsamt entzog [A.] vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine Überprüfung der Fahreignung an. [A.] focht diese Verfügung beim Kantonsgericht Luzern an, welches die Beschwerde abwies. [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid im öffentlichen Recht, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und daher anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme, die auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Für den vorsorglichen Entzug genügen konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der Fahreignung. Die Fahreignung kann durch verkehrsmedizinische Abklärung geprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
3. Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in mehreren stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik befand und eine neue Medikation (Cipralex) einnahm, was die Fahreignung beeinträchtigen könnte. Die Vorinstanz berücksichtigte die aktuellen Umstände und die Empfehlung der Ärztin, die Fahreignung zu überprüfen.
4. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts getroffen habe, indem sie…