Art. 26 VZV
Meldepflichten
1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2 Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand; Beweiswürdigung; bedingter Vollzug0 Zitierungen
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Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige Tötung)0 Zitierungen
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VB.2003.003110 Zitierungen19.11.2003 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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