Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 40.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 15. März 2018, um 00.45 Uhr, als Lenker eines Personenwagens in Dübendorf einen Blutalkoholwert von mindestens 0,86 Gewichtspromille. Der Beschwerdeführer führt gegen das Urteil Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. Eventualiter sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuheben und es sei ihm bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Die Vorinstanz hatte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestätigt und den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe die Trunkenheitsfahrt nicht (eventual-) vorsätzlich begangen, da er von der Bardame alkoholhaltige Fruchtcocktails erhalten habe, ohne dass diese ihn darüber informiert habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt, da er wusste, dass er vor der Fahrt deutlich mehr Alkohol als zulässig konsumierte. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe die Trunkenheitsfahrt nicht (eventual-) vorsätzlich begangen, da er von der Bardame alkoholhaltige Fruchtcocktails erhalten habe, ohne dass diese ihn darüber informiert habe.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Kontrolle vom 15. Februar 2018 Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der Tatnacht verweigert und erst anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2019 geltend gemacht, er habe von der Bardame alkoholhaltige Fruchtcocktails erhalten, ohne dass diese ihn darüber informiert habe. Die Vorinstanz hatte diese Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung qualifiziert…