Sachverhalt
X., ein in der Schweiz wohnhafter Chinese, erwarb während eines Ferienaufenthalts in China einen chinesischen Führerausweis. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz verfügte daraufhin die Aberkennung dieses ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Verfügung auf. Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Verkehrsamts gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht präzisierte seine bisherige Rechtsprechung zur Aberkennung ausländischer Führerausweise, die in Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen erworben wurden. Demnach genügt es für eine Aberkennung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV, wenn auf Grund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Inhaber den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benutzen könnte. Der subjektive Nachweis einer Umgehungsabsicht ist nicht mehr erforderlich.
Im vorliegenden Fall erwarb X. den chinesischen Führerausweis zu einem Zeitpunkt, als er seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Nachdem er die theoretische Fahrprüfung in der Schweiz nicht…