Art. 99 SVG
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;
- b. als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;
- c. sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;
- d. die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt;
- e. unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet;
- f. unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet;
- g. unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; h.–j. …
2 Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
10 Zitierungen
-
2Inverkehrbringen eines Radarwarngerätes; Einziehung0 Zitierungen
-
30 Zitierungen
-
41. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
OG.2023.000441 Zitierungen16.02.2024 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1371 ZitierungenSST.2022.137· 16.03.2023 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1541 ZitierungenSST.2022.154· 16.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.