Sachverhalt
Der Fall betrifft Clifford Irving und seine Ehefrau Edith Margrith Irving, die 1971 in den USA einen Betrug begangen haben. Edith Irving hat gefälschte Schecks bei einer Schweizer Bank eingereicht, diese eingelöst und das Geld auf ein unter einem falschen Namen eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Sie hat auch eine gestohlene deutsche Identitätskarte verwendet, um Wertpapierdepots zu eröffnen, und Dokumente mit diesem Namen unterzeichnet.
Das Kantonsgericht hat Edith Irving wegen Betrugs, Falschheit und Missbrauchs des Vertrauens verurteilt. Die Beschuldigte hat ein Revisionsgesuch eingereicht und argumentiert, dass die in der Schweiz begangenen Handlungen keine Verletzung des Schweizer Rechts darstellten, da der Betrug in den USA begangen worden sei und die Opfer amerikanische Unternehmen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die in der Schweiz begangenen Handlungen eine Verletzung des Schweizer Rechts darstellten. Es hat festgestellt, dass Artikel 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) die territoriale Zuständigkeit bestimmt und Artikel 7 StGB den Ort der Deliktsbegehung definiert. Das Gericht hat angenommen, dass die Handlungen der Beschuldigten in der Schweiz, obwohl sie sekundäre Handlungen darstellten, dennoch Teilnahme an dem von ihrem Ehemann begangenen Betrug waren und daher der Schweizer Zuständigkeit unterlagen.
Das Gericht hat auch die Frage der Anwendung von Artikel 252 StGB, der den Missbrauch des Vertrauens ahndet, und Artikel 23 des Ausländergesetzes (ANAG), der die Verwendung gefälschter Reisedokumente ahndet,…