Sachverhalt
Der Fall betrifft einen staatenlosen Mann südafrikanischer Herkunft, der einen gefälschten uruguayischen Pass verwendet hat, um in die Schweiz einzureisen. Er wollte eine Schweizer Staatsbürgerin, die Mutter seines Kindes, heiraten. Der Mann hatte mehrmals versucht, Papiere für eine legale Einreise in die Schweiz zu erhalten, aber ohne Erfolg. Er wurde wegen der Verwendung von gefälschten Papieren und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt.
Die Fakten haben sich wie folgt abgespielt: Der Mann ist am 9. Februar 1989 mit einem gefälschten uruguayischen Pass in die Schweiz eingereist. Er hat den Pass auf der Toilette des Zuges nach der Grenzüberquerung weggeworfen. Anschließend hat er ein Aufenthaltsbewilligungsgesuch für Ausländer ohne Papiere gestellt. Der Mann wollte eine Schweizer Staatsbürgerin, die Mutter seines Kindes, heiraten, und hatte mehrmals versucht, Papiere für eine legale Einreise in die Schweiz zu erhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beziehung zwischen den Artikeln 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und 23 des Ausländergesetzes (ANAG) geprüft. Es hat entschieden, dass die Verwendung eines gefälschten Passes zur Einreise in die Schweiz mit dem Ziel, eine Schweizer Staatsbürgerin zu heiraten, keine Verletzung von Artikel 252 StGB, sondern eine Verletzung von ANAG darstellt.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der außerrechtlichen Rechtfertigung des Schutzes legitimer Interessen geprüft. Es hat entschieden, dass der Mann in gutem Glauben…