Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Studenten, [S.], der Unterschriften von Professoren auf einem Notenheft gefälscht hat, um einen Abschluss in Nationalökonomie an der Universität Zürich zu erlangen. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn wegen Urkundenfälschung verurteilt, aber das Kantonsgericht hat die Strafe reduziert. [S.] hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und seine Verurteilung angefochten.

Die Fakten sind wie folgt: [S.] hat 1962 einen Ingenieurtitel in Maschineningenieurwesen erlangt und anschließend an der Universität Zürich Rechts- und Staatswissenschaften studiert. Im Februar 1968 hat er sich für die Lizentiatsprüfung angemeldet, aber es fehlten Unterschriften von Professoren auf seinem Notenheft. Er hat daher 29 Unterschriften von 13 Professoren gefälscht.

Das Bezirksgericht Zürich hat ihn wegen Urkundenfälschung verurteilt, aber das Kantonsgericht hat die Strafe reduziert, da die gefälschten Unterschriften für den Erwerb des Diploms keine Bedeutung hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die gefälschten Unterschriften als Titel im Sinne von Art. 110, Ziff. 5, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Es hat festgestellt, dass die fraglichen Unterschriften dazu bestimmt waren, die Teilnahme an Vorlesungen nachzuweisen, und daher als Titel galten.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Verwendung von gefälschten Titeln oder Zeugnissen durch den Fälscher selbst strafbar ist. Es hat festgestellt, dass Art. 252, Ziff. 1, Abs. 3, StGB so auszulegen ist, dass der Fälscher für die Verwendung seiner eigenen Fälschungen bestraft wird, auch wenn die Fälschung selbst nicht strafbar ist.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass…