Erwägungen

[A.] wird vorgeworfen, am 29./30. September 2017 mit einem gefälschten italienischen Ausweis rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein. Am 11. April 2018 verurteilte ihn der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster wegen rechtswidriger Einreise und Fälschung von Ausweisen zu 8 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und widerrief den bedingten Teil einer 12-monatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Januar 2015. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von [A.] am 22. Februar 2019 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher Verletzung von Art. 252 StGB (Fälschung von Ausweisen) und Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (rechtswidrige Einreise). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer um die Unechtheit der von einem Bekannten in Italien beschafften Ausweisdokumente wusste und diese beim Grenzübertritt in die Schweiz auch tatsächlich verwendete. Ebenso zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich ohne gültigen Aufenthaltstitel…