Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Aeroflot Russian Airlines schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 1'000.-- verurteilt. Die Anklage der Geldwäscherei wurde abgewiesen.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Haupttäter [A.] als stellvertretender Generaldirektor der Aeroflot Russian Airlines die Finanzen des Unternehmens verwaltete und die Devisenverwaltung und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen organisierte. Der Beschwerdeführer war Anwalt und Vertrauensperson von [A.] und vertrat dessen Interessen. Er war auch Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der [I.] -Gruppe und überprüfte die Verträge, die Grundlage für die Schaffung des Devisenverwaltungszentrums und die Entwicklung der Geschäftsmechanismen für die Zahlungen in Devisen bildeten.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die beiden Geschäftsmechanismen für die Aeroflot Russian Airlines wirtschaftlich nutzlos gewesen seien und dass der Beschwerdeführer als Gehilfe an der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Haupttäters beteiligt war. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig dargestellt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch dargestellt habe. Das Gericht stellte fest, dass der Haupttäter [A.] als Geschäftsführer der Aeroflot Russian Airlines die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB innehatte und dass der Beschwerdeführer die Unternehmungen von [A.] als Gehilfe gefördert hatte.

Das Gericht wies auch die Rüge…