Sachverhalt
Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach der Beschuldigte X. den A., Wirt des Restaurants B. in C., in dessen Lokal. Vor dem Verlassen des Tatorts entwendete er eine Einkaufstasche mit Bargeld im Betrag von Fr. 9'250.-.
Das Landgericht Uri verurteilte X. am 8. September 2015 wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. X. legte Berufung ein und beantragte, ihn der vorsätzlichen Tötung (und des Diebstahls) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu belegen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri erhob Anschlussberufung und beantragte, die Berufung abzuweisen, X. des in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
Das Obergericht des Kantons Uri sprach X. am 8. März 2017 der vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre fest. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, X. wegen Mordes sowie wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu belegen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweismass- und Entscheidungsregel durch die Vorinstanz. Der Grundsatz findet erst Anwendung, nachdem alle relevanten Beweise erhoben und gewürdigt wurden. Er dient nicht der Sammlung oder Sichtung von Beweismitteln, sondern der abschliessenden Beurteilung des Beweisergebnisses. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt nur vor, wenn das Gericht trotz offensichtlicher, erheblicher Zweifel an der Schuld des Angeklagten verurteilt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Qualifikation der vorsätzlichen Tötung als Mord gemäss Art. 112 StGB. Die Staatsanwaltschaft stützte sich auf die Hypothese eines Raubmords, während die Vorinstanz ein Szenario eines eskalierten Streits als möglich erachtete. Das Bundesgericht betonte, dass Indizien nicht einseitig im Sinne der angeklagten Schuldhypothese interpretiert werden dürfen. Vielmehr müssen ernsthafte alternative Sachverhaltsvarianten in Betracht gezogen und geprüft werden. Nur wenn die Raubmordhypothese frei von unüberwindlichen Zweifeln ist, kann sie als Grundlage für die Qualifikation dienen.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde als willkürfrei und umfassend beurteilt. Sie berücksichtigte die…