Art. 266 StGB
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 70_IV_1392 Zitierungen01.01.1944 · 2 Zitierungen
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2BGE 79_I_1170 Zitierungen10.07.1953 · 0 Zitierungen
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3BGE 73_IV_1000 Zitierungen01.01.1947 · 0 Zitierungen
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4BGE 69_IV_330 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen21.01.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen29.04.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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