Art. 266 StGB

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 70_IV_139
    01.01.1944 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 79_I_117
    10.07.1953 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 73_IV_100
    01.01.1947 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 69_IV_33
    01.01.1943 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.01.2025 · 0 Zitierungen
  • 29.04.2021 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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