Erwägungen
Der Beschwerdegegner [Y.] wurde vom Landgericht Uri am 10. März 2009 der einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeiten-Verordnung (ARV 2) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte in seinem Urteil vom 8. Juli 2011 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auf Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu früheren Strafentscheiden gegen den Beschwerdegegner.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, den Beschwerdegegner mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht bemängelte, dass die Vorinstanz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Urteils nicht hinreichend abgeklärt hatte, um die Höhe der Tagessätze der Geldstrafe angemessen festzulegen. Allein der Umstand der…