Erwägungen
Der Beschwerdegegner, ein abgewiesener Asylbewerber aus Guinea, wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt. Auf Berufung des Beschwerdegegners reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich die Strafe auf 90 Tagessätze zu je 4 Franken. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, den Tagessatz auf mindestens 10 Franken festzulegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass bei Tätern mit niedrigstem Einkommen, wie dem Beschwerdegegner, der Tagessatz nicht unter 10 Franken liegen darf, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden. Zwar muss bei der Bemessung der Geldstrafe die finanzielle Situation des Verurteilten berücksichtigt werden, jedoch darf der Tagessatz nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Das Bundesgericht erhöhte daher den Tagessatz auf 10 Franken.
Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als wohlhabendere Straftäter. Erstere müssen sich in ihren elementaren…