Art. 12 BV
Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Recht auf Hilfe in Notlagen236 Zitierungen
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2Anspruch auf Nothilfe sowie Umfang derselben198 Zitierungen
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3Grundrechtlicher Anspruch auf Nothilfe bei Nichtteilnahme an nicht entlöhntem Beschäftigungsprogramm110 Zitierungen
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4Sozialhilfe; Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV; Art. 29 Abs. 1 KV/BE)100 Zitierungen
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5Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget59 Zitierungen
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6Nothilfe an Asylsuchende, deren Gesuch durch Nichteintretensentscheid erledigt wird59 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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50 Zitierungen04.03.2003 · 50 Zitierungen
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42 Zitierungen
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23 Zitierungen06.11.2003 · 23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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