Erwägungen
Am 10. April 2002 sprach die Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen dem Beschwerdeführer (geb. 1960) einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 830.- zu, machte die Zahlung jedoch von der Auflage abhängig, dass er am städtischen Taglohnprogramm teilnehme. Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen legte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe rückwirkend ab 22. Februar 2002 auf Fr. 611.10 monatlich fest und machte eine höhere Unterstützungsleistung vom Besuch des Taglohnprogramms abhängig. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab.
Am 12. Februar 2003 sprach die Sozialhilfekommission dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2003 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 623.70 zu, wiederum mit der Auflage, ab 1. März 2003 an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen und das Obergericht des Kantons Schaffhausen wiesen die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. August 2003 aufzuheben.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts garantiert Art. 12 BV nur ein Minimum an Existenzsicherung, d.h. die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen ist an den Grundsatz der Subsidiarität geknüpft, wonach nur Personen Anspruch haben, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen.
Das Obergericht hat zu Recht entschieden, dass die Auflage, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 24 Abs. 1 lit. d SHG/SH) beruht, im öffentlichen…